Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Energiebündnis 360 GmbH im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind ausschließlich auf Vertragsverhältnisse zwischen der Energiebündnis 360 GmbH und Verbrauchern anzuwenden. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen von der Energiebündnis 360 GmbH veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich werbenden Charakter. Insbesondere stellen sie kein Angebot der Energiebündnis 360 GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Die Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktlisten stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.

(3) Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit der Energiebündnis 360 GmbH dar. Die Schriftform dient Beweiszwecken.

(4) Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie die sich daraus ergebenden Leistungen der Energiebündnis 360 GmbH.

(5) Die Annahme der Bestellung erfolgt durch die dem Kunden zumindest in Textform übermittelte Auftragsbestätigung. Die Textform dient Beweiszwecken.

(6) Vertragsänderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen sollten zur Sicherung des Beweises schriftlich niedergelegt werden. Ihre Wirksamkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflichten

(1) Für den Fall, dass der Kunde Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung stellt, haftet er gegenüber der Energiebündnis 360 GmbH für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle von der Energiebündnis 360 GmbH angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern beziehungsweise an asbesthaltigen Baustoffen nicht zulässig. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die Energiebündnis 360 GmbH berechtigen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist. Insbesondere müssen der Zugang zur Baustelle sowie geeignete Zufahrtswege für Nutz- und Kraftfahrzeuge sichergestellt und die Dachflächen unverbaut sein.

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort sicher gelagert werden können.

§ 4 Preise

(1) Es gelten die aktuellen Preise aus den dem Kunden überlassenen Preis- und Kalkulationslisten.

(2) Ist die Leistung der Energiebündnis 360 GmbH nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht, ist die Energiebündnis 360 GmbH berechtigt, die auf Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten anzupassen.

(3) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich beispielsweise die Kosten für die Beschaffung des zu verbauenden Materials und/oder des eingesetzten Personals erhöhen oder verringern.

Steigerungen bei einer Kostenart, beispielsweise beim Material, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, beispielsweise beim Personal, erfolgt.

Die Energiebündnis 360 GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostenerhöhungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigt werden als Kostensenkungen. Kostensenkungen werden somit mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen.

(4) Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung für Material und Personal in der Summe 5 % des zwischen der Energiebündnis 360 GmbH und dem Kunden vereinbarten Bruttopreises überschreitet.

(5) Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versand- beziehungsweise Lieferkosten.

§ 5 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen entsprechend der Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet.

Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die Energiebündnis 360 GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen.

(2) Die Energiebündnis 360 GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Energiebündnis 360 GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, anschließend auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren angenommen. Zahlungen mittels Wechsel sind unzulässig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Energiebündnis 360 GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und keine Rückbelastung durch die einlösende Bank erfolgt ist.

(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden insbesondere Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die gesamte Restschuld fällig.

Die Energiebündnis 360 GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder wahlweise Vorauszahlungen beziehungsweise Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der Energiebündnis 360 GmbH zu leisten.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Energiebündnis 360 GmbH ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Die Energiebündnis 360 GmbH kann, sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihr zustehende Zahlung vollständig erfolgt ist.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die maßgeblichen Liefer- und Leistungszeiten zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergeben sich aus der dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Termine zur Anlieferung der Produkte oder zur Erbringung der Leistungen werden unmittelbar mit dem Kunden abgestimmt.

(2) Der Kunde kann neben der Lieferung beziehungsweise Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der Energiebündnis 360 GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind und der Energiebündnis 360 GmbH die Lieferung beziehungsweise Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Energiebündnis 360 GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Hierzu gehören insbesondere nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge gestörter Lieferketten, Betriebsstörungen, Streiks und behördliche Anordnungen. Dies gilt auch, wenn entsprechende Ereignisse bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der Energiebündnis 360 GmbH eintreten.

Diese Umstände können die Energiebündnis 360 GmbH berechtigen, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Beide Vertragsparteien können hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der geschuldeten Leistung im jeweiligen Umfang vom Vertrag zurücktreten.

(4) Für Zugangsbehinderungen am Installationsort und Verzögerungen aufgrund vertragswidriger Beschränkungen der Installation ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verantwortlich.

Alle Termine und Fristen, die sich auf die Leistungen der Energiebündnis 360 GmbH beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben beziehungsweise verlängern, in dem die Energiebündnis 360 GmbH aufgrund vertragswidriger Montagebehinderungen an der Leistungserbringung gehindert war.

Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Kunden übergeben wurden.

Kann die Montage der Produkte am Tag der Anlieferung nicht erfolgen, wird dem Kunden empfohlen, die gelieferten Produkte bis zu deren Montage sicher auf seinem Grundstück aufzubewahren.

Befindet sich die Energiebündnis 360 GmbH mit der Montageleistung in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung etwaiger durch die Lagerung entstandener Kosten.

§ 9 Kundenreklamation

Zur schnelleren Bearbeitung etwaiger Kundenreklamationen wird empfohlen, diese innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels per E-Mail an die Energiebündnis 360 GmbH mitzuteilen.

§ 10 Haftung

(1) Die Energiebündnis 360 GmbH haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn diese durch die Energiebündnis 360 GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen oder ihre Betriebsangehörigen schuldhaft verursacht wurden.

Dies gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der Energiebündnis 360 GmbH gelieferten Produkte oder Produktkomponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Energiebündnis 360 GmbH.

(2) Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, durch die diese wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird die Energiebündnis 360 GmbH Miteigentümerin dieser Sache. Ihr Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwirbt die Energiebündnis 360 GmbH das Alleineigentum.

(3) Die aus der Weiterveräußerung beziehungsweise Weiterverarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an die Energiebündnis 360 GmbH ab.

Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für die Energiebündnis 360 GmbH einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Energiebündnis 360 GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist die Energiebündnis 360 GmbH berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, der Energiebündnis 360 GmbH die zur Geltendmachung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche erforderlichen Auskünfte unverzüglich auf eigene Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen.

Die Verpflichtung besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in Sachen, Forderungen oder sonstige Vermögensrechte, die der Energiebündnis 360 GmbH gehören.

Der Kunde hat die Energiebündnis 360 GmbH unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Rechte der Energiebündnis 360 GmbH hinzuweisen.

Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern gemeinsam mit der Energiebündnis 360 GmbH schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(2) Der Kunde willigt ein, dass die Energiebündnis 360 GmbH die montierte Anlage zu Werbezwecken auf ihrer Website oder in sozialen Medien wie Facebook, Google und Instagram fotografisch als Referenzobjekt nutzen darf.

Die Fotoaufnahmen dürfen von einem öffentlichen Weg aus erfolgen und ausschließlich Fassaden- und Außenaufnahmen umfassen. Die Fotoaufnahmen erfolgen in einer Weise, die Rückschlüsse auf den Standort der Anlage oder den Kunden ausschließt.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Energiebündnis 360 GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01. Juli 2026

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